Regelungen in der AO
Die Finanzbehörde und die Steuer- und Zollfahndung haben nach den §§ 386, 399, 404 AO ebenfalls die Befugnis zur Verfolgung von Steuerstraftaten.
Gemäß § 399 AO nimmt die Finanzbehörde die Rechte und Pflichten wahr, die ansonsten nur der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind für die Ermittlung von Steuerstraftaten das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse zuständig.
Die Ermittlung durch die Finanzbehörde ist in der Praxis der Regelfall.
Nach § 404 AO haben die Zollfahndungsämter und die Steuerfahndungsdienststellen im Steuerstrafverfahren die gleichen Rechte wie die Beamten der Polizei nach der StPO.
Im § 208 AO sind die Aufgaben der Steuerfahndung geregelt.