Leichtfertige Steuerhinterziehung (§ 378 AO)
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Die leichtfertige Steuerhinterziehung ist im § 378 AO geregelt. Danach ist Täter, wer Steuerpflichtiger ist oder eine Person, welche die Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahrnimmt, jedoch nicht der Steuerberater.
Leichtfertigkeit bedeutet soviel wie grobe Fahrlässigkeit. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
Eine Selbstanzeige ist nach § 378 Abs. 3 AO möglich.