Versuch der Steuerhinterziehung
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs. 2 AO strafbar. Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen zur Verwirklichung des Straftatbestandes unmittelbar angesetzt hat.
Der Täter hat zum Beispiel dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, wenn er eine falsche Steuererklärung in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen hat. Hingegen handelt es sich bei der bloßen Erstellung der unrichtigen Steuererklärung am Schreibtisch zu Hause nur um eine straflose Vorbereitungshandlung.
Besonders problematisch sind diejenigen Fälle zu beurteilen, in denen der Täter sich einen unrichtigen Feststellungsbescheid (gesonderte Feststellung) erschleicht. Der BGH sieht diese Fälle als vollendete Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO an (NJW 2009, 381, 383).
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