Grundtatbestand der Steuerhinterziehung
Der § 369 AO normiert die Steuerstraftaten. Danach sind Steuerstraftaten
- Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind (Nr. 1),
- Bannbruch (Nr. 2),
- Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft (Nr. 3),
- die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1-3 begangen hat.
Im § 370 AO steht der eigentliche Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Es ist unbedingt notwendig diesen Paragraphen einmal vollständig gelesen zu haben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (Kompensationsverbot).
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Der § 370 AO gliedert sich insgesamt in sieben Absätze. Der Absatz eins normiert den Grundtatbestand. Im § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Allgemein- oder Jedermannsdelikt zu finden. Hingegen handelt es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO um ein echtes Unterlassungsdelikt, welches eine konkrete Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung voraussetzt. Schließlich regelt der § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO die pflichtwidrige Verwendung von Steuerzeichen, welche nur noch bei der Tabaksteuer in den §§ 11 und 12 Tabaksteuergesetz zu finden sind.
In Absatz zwei des § 370 AO ist die Versuchsstrafbarkeit geregelt. Besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen („… in der Regel …“) finden sich in Absatz drei. Der Absatz vier enthält das sogenannte Kompensationsverbot in Satz drei. Dieses besagt im Grunde, dass selbst wenn anrechenbare Tatsachen, die nicht erklärt wurden, der begangenen Steuerverkürzung durch unrichtige Angaben gegenüberstehen, eine Steuerhinterziehung als begangen gilt.
Der Absatz fünf ist eine Klarstellungsnorm, welche besagt, dass eine Steuerhinterziehung trotz des Verbringungsverbots vorliegt. Im Absatz sechs findet eine Ausweitung des Hinterziehungstatbestandes unter anderem auf EU-Staaten statt. Im siebenten Absatz wird der Geltungsbereich nach dem Weltrechtsprinzip statuiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert das Schutzgut der Steuerhinterziehung folgendermaßen: „geschütztes Rechtsgut des § 370 Abs. 1 AO ist das öffentliche Interesse des Staates am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen“ (BGHSt 40, 109 = wistra 1994, 194). Geschützt werden soll demnach das Steueraufkommen, welches das Vermögen des Staates darstellt. Demnach sehen viele Fachleute die Steuerhinterziehung auch als ein Vermögensdelikt an. Der § 370 Abs. 6 AO erweitert das Schutzgut der Steuerhinterziehung auf Abgaben der europäischen Mitgliedstaaten.