Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO
Inhaltsverzeichnis
Der § 371 Abs. 2 AO nennt Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Danach sind
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung,
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung,
- das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat,
- das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur Nachschau,
- die Tatentdeckung,
- das Übersteigen des Betrages von 25.000 Euro pro Tat oder
- das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung
Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige.
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