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Grundlagen des Steuerrechts

Für die Grundlagen des Steuerrechts ist hauptsächlich das Verfassungsrecht prägend.

Maßgebend für das Finanzverfassungsrecht ist dabei der Steuerbegriff. Dieser ist in § 3 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) geregelt.

Das Finanzverfassungsrecht regelt in den Art. 105 bis 108 GG (Grundgesetz) die Aufteilung der Staatsgewalten im Steuerrecht und der Steuerhoheiten zwischen Bund und Ländern.

Zudem sind die Grundrechte (vor allem die Art. 1-3 und 12-14 GG), das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip für das Steuerrecht von großer Bedeutung.

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) umfasst das allgemeine Recht der Steuerschuldverhältnisse sowie das Recht des Steuerverfahrens.
Die AO wird auch als Mantelgesetz bezeichnet, da sie die Regelungen „vor die Klammer zieht“, die für mehrere Steuern gemeinsam Anwendung finden.

Dadurch werden die Einzelsteuergesetze entlastet, denn Wiederholungen und sich widersprechende Regelungen können so vermieden werden.

Das Steuerschuldrecht weist viele Gemeinsamkeiten mit dem Zivilrecht, z.B. die Regelung des Steuerschuldverhältnisses nach § 37 AO, nach dem der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.

Daher setzt der § 37 AO inhaltlich an den § 241 Abs. 1 BGB an. Steuerrechtliche Normen zur Fälligkeit (§§220 ff. AO), Erlöschen (§ 47 AO), Zahlung (§§ 224/225 AO), Aufrechnung
(§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO) und Verjährung (§§ 169 – 171) entsprechen in der Fachterminologie weitgehend dem Zivilrecht.

Dennoch stellt das Steuerschuldrecht öffentliches Recht dar.

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