Gesonderte Feststellung
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Für bestimmte Besteuerungsgrundlagen ist eine gesonderte Feststellung erforderlich. Diese gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist in den §§ 179 und 180 AO gesetzlich niedergeschrieben.
Danach ist eine gesonderte Feststellung zum Beispiel erforderlich, wenn
- das Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt eines Unternehmers nicht identisch sind,
- mehrere Personen aufgrund einer gemeinsamen Besteuerungsgrundlage besteuert werden.
Durch die verschiedenen zuständigen Finanzämter (Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt) muss das Betriebsfinanzamt zunächst einen Feststellungsbescheid über die Gewinn- und Überschusseinkünfte erstellen. Dieser wird darauf an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt und kann dann in die Einkommensbesteuerung einfließen.