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Veranlagungssteuer

Bei Veranlagungssteuern handelt es sich um Steuern, für die eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss. Aufgrund der eingereichten Steuererklärung nimmt das Finanzamt nachträglich die Veranlagung vor. Zu den Veranlagungssteuern zählen die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer wird nach § 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) auf der Grundlage der Festsetzung jeweils für das Kalenderjahr ermittelt. In den §§ 25 ff. EStG sind Vorschriften über Sonderregelungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geregelt. Dies betrifft insbesondere die Ehegattenveranlagung.

Gem. § 46 EStG entfällt in besonderen Fällen die Veranlagung. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Folgende Veranlagungsformen werden im Einkommensteuerrecht unterschieden: Einzelveranlagung (grundsätzliche Veranlagungsart im Einkommensteuerrecht) und Ehegatten-Veranlagung (§ 26 EStG). Die Ehegatten-Veranlagung kann von Ehegatten gewählt werden, die im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben. Ehegatten können wählen zwischen der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.

Die Steuer auf das Einkommen inländisch juristischer Personen ist die Körperschaftsteuer (KSt). Steuerpflichtig sind zum Beispiel Vereine, Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Durch verschiedene Korrekturen wird auf der Grundlage der Steuerbilanz das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Zu diesem Zweck muss jährlich eine Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Von der Körperschaftsteuer befreit sind Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, politische Parteien und Unternehmen des Bundes.

Auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes wird die Gewerbesteuer erhoben. Für gewerbesteuerrechtliche Zwecke wird ein Gewerbeertrag errechnet, und mit dem Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % erhoben. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Sie ist deren wichtigste Einnahmequelle der deutschen Gemeinden. Der Mindest-Hebesatz beträgt 200 %. Für die Veranlagung zur Gewerbesteuer ist jeder Gewerbetreibende dazu verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Dieses legt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Der Gewerbesteuerbescheid wird von der hebeberechtigten Gemeinde erlassen.

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In dieser Voranmeldung hat er die Steuer selbst zu berechnen und gleichzeitig an das Finanzamt zu zahlen (§ 18 Umsatzsteuergesetz). Der Voranmeldungszeitraum wird auf Grundlage der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahrs festgelegt.

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