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Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer (kurz: Kfz-Steuer) besteuert das Halten von Fahrzeugen im Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sie ist eine sogenannte Verkehrsteuer.

In Deutschland sind derzeit ungefähr 62 Millionen Kraftfahrzeuge und Anhänger zugelassen, welche der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Das Steueraufkommen liegt bei circa neun Milliarden Euro pro Jahr.

Gemäß Art. 106 I Nr. 3 Grundgesetz (GG) handelt es sich bei der Kfz-Steuer um eine Bundessteuer. Die Ertragskompetenz steht daher dem Bund zu. Die Bundesfinanzverwaltung (Hauptzollämter) ist für die Festsetzung und Erhebung der Kfz-Steuer zuständig (Art. 108 I GG).

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kfz-Steuer.

Was ist die Kraftfahrzeugsteuer?

Entwicklung der Kfz-Steuer

Die früheste Form der heutigen Kfz-Steuer waren die Wege- und Brückenzölle im Mittelalter. Sie wurden nach der Anzahl der Fahrzeugräder bemessen. Diese Straßenbenutzungsgebühren nannte man umgangssprachlich auch „Pflastersteuer“.

Im Jahre 1899 trat zum ersten Mal eine Steuer für Kraftfahrzeuge (auch Luxussteuer genannt) in Hessen auf und 1902 in Lübeck. Dies lag daran, dass 1886 die erste Patentanmeldung für das Automobil erfolgte.

1933 wurde die Kfz-Steuer aufgehoben und dann im Jahre 1935 wieder eingeführt.

Aufgrund von Grundgesetzänderungen erhielt der Bund am 01. Juli 2009 die Verwaltungs- als auch die Ertragskompetenz für die Kfz-Steuer. Zuvor lag die Ertragshoheit bei den Bundesländern. Zum Ausgleich dafür erhalten die Länder jedes Jahr einen festgelegten Betrag aus dem Steueraufkommen.

Aufbau und Inhalt des KraftStG

Das KraftStG besteht aus 18 Paragraphen und trifft Regelungen zum Steuergegenstand, Steuerschuldner, Bemessungsgrundlage und Steuersatz.

Der § 1 KraftStG besagt, dass das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen und die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Im § 2 KraftStG befindet sich eine Begriffsbestimmung zum Kraftfahrzeug. Darunter zählen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Der Steuerschuldner nach § 7 KraftStG ist

  1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
  2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
  3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
  4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs (§ 6 KraftStG) und endet, wenn das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde verkehrsrechtlich außer Betrieb genommen wird.

Für die Erstzulassung ab dem 01. Juli 2009 sind für die Besteuerung sowohl die CO2-Werte als auch die Hubraum-Größe von Bedeutung.

Der Fahrzeughalter erhält einen Dauerbescheid über die geltende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Sie ist ein Jahr im Voraus zu entrichten (§ 11 KraftStG).
Kraftfahrzeugsteuer Definition & Erklärung | Steuerlexikon
Von der Kfz-Steuer befreit sind nach § 3 KraftStG zum Beispiel Fahrzeuge, die im Dienst von Bundeswehr, Polizei und Zoll stehen. Kraftfahrzeuge von schwerbehinderten Haltern können ebenfalls vollständig von der Steuer befreit werden (§ 3a KraftStG). Zudem sind nach § 3d KraftStG reine Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für die Dauer von 10 Jahren von der Kfz-Steuer ausgenommen.

Kraftfahrzeugsteuer – Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Die Kraftfahrzeugsteuer kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

  • Kfz-Steuer ist eine Verkehrsteuer
  • Steuerkompetenzen liegen komplett beim Bund
  • Rechtsgrundlage ist insbesondere das KraftStG
  • Besteuerung erfolgt auf das Halten von Fahrzeugen im Verkehr auf öffentlichen Straßen

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