Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine örtliche Steuer der Gemeinden. Die Besteuerung erfolgt auf die Haltung von Hunden.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Hingegen liegt die Ertrags- und Verwaltungskompetenz bei den Gemeinden.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer. Aufwandsteuern kennzeichnen sich dadurch, dass sie an den Besitz oder das Halten von Gütern anknüpfen.
Die Rechtsgrundlage stellen die jeweiligen Hundesteuergesetze oder die Kommunalabgabengesetze der Länder (Hundesteuersatzung) dar.
Fälligkeit der Hundesteuer - wann wird die Hundesteuer fällig?
Erhoben wird die Hundesteuer als Jahressteuer pro Hund. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Steuerschuldner ist der Hundehalter. Als Hundehalter wird in der Regel derjenige gesehen, bei dem der Hund im Haushalt lebt.
Einen einheitlichen Steuersatz/Steuerhöhe gibt es nicht, da die Länder selbst bestimmen dürfen, wie hoch ihre Hundesteuer ausfallen soll. In der Regel liegt der Hundesteuersatz bei höchstens 190 Euro.
Die Steuer hat zum einen den Sinn, die Einnahmen der Städte und Gemeinden zu erhöhen und zum anderen hat sie die Funktion, die Zahl der Hundehaltungen in Deutschland zu begrenzen (Lenkungsfunktion).
Das zuständige Finanzamt ist das Wohnsitzfinanzamt des Hundehalters.
Einige Länder sehen Ausnahmeregelungen vor. Zum Beispiel für das Halten von Blindenhunden, Hunde im Rettungsdienst oder aber Hunde von Personen, die Hartz IV oder Grundsicherung beziehen.
Hundesteuer – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Folgende Punkte sind bei der Hundesteuer immer zu beachten:
- Besteuerung der Haltung von Hunden
- Länder haben Gesetzgebungskompetenz
- Städte/Gemeinden steht die Verwaltungs- und Ertragskompetenz zu
- Jahressteuer (pro Hund)