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Finanzierungsleasing

Finanzierungsleasing kann man als das typische Leasinggeschäft bezeichnen. Dabei wälzt der Leasinggeber das gesamte Risiko auf den Leasingnehmer ab.

Ein Leasingvertrag ist ein Mietvertrag, welcher kaufrechtliche Elemente enthält. Aus diesem Grund wird der Finanzierungsleasingvertrag oft auch als atypischer Mietvertrag betitelt.

Insofern finden vorrangig die §§ 535 ff. BGB auf den Finanzierungsleasingvertrag Anwendung.

Was ist Finanzierungsleasing?

Bei der Vertragsgestaltung ähnelt Finanzierungsleasing dem „Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt“. Im Mittelpunkt steht hier die Finanzierungsaufgabe. Die Verhandlung über den Leasingvertrag führt der Leasingnehmer mit dem Hersteller, bzw. dem Verkäufer. Daraufhin wird normalerweise der Leasinggegenstand von einem Finanzierungsunternehmen, dem Leasinggeber, gekauft. Für eine feste Grundmietzeit, die in der Regel kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, überlässt der Leasinggeber den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer.

Während dieser Grundmietzeit ist der Leasingvertrag nicht kündbar. Der Leasinggeber ist somit rechtlicher Eigentümer und der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands. Die Chancen, aber auch Risiken des Leasinggegenstands liegen beim Leasingnehmer.

Welche Vertragsarten beim Leasing gibt es?

Zwei verschiedene Vertragsarten werden beim Finanzierungsleasing unterschieden: Vollamortisationsvertrag (Full-Pay-out-Leasing) und Teilamortisationsvertrag (Non-Pay-out-Leasing).

Vollamortisationsvertrag

Die Leasingraten, die der Leasingnehmer, während der Grundmietzeit zahlt, müssen bei einem Vollamortisationsvertrag die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Finanzierungs- und die Verwaltungskosten sowie den Gewinn des Leasinggebers voll decken. Wenn die Grundmietzeit abgelaufen ist, gibt es für die Vollamortisationsverträge folgende Varianten:

  • Vertrag ohne Option oder sonstigem Recht: Bei dieser Variante muss der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückgeben. Auf die weitere Verwendung hat der Leasingnehmer keinen Einfluss mehr.
  • Vertrag mit Kaufoption: Nach Ablauf der Grundmietzeit kann der Leasingnehmer das Objekt zu einem, bei Beginn des Vertrages, festgelegten Preis erwerben.
  • Vertrag mit Mietverlängerungsoption: Nach Ablauf der Grundmietzeit kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag verlängern, wobei in der Regel die Folgemiete günstiger ist.
  • Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption und mit Mietverlängerungsoption: Der Leasingnehmer hat hier die Möglichkeit, das Objekt zu kaufen oder weiter zu leasen.
  • Spezialleasing: Bei dieser Form wird das Objekt speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und kann gewissermaßen nur von ihm genutzt werden.

Teilamortisationsvertrag

Entgegen dem Vollamortisationsvertrag werden beim Teilamortisationsvertrag nur ein Teil der Aufwendungen des Leasinggebers durch die Leasingraten während der Grundmietzeit gedeckt. Es ergeben sich danach folgende Alternativen, die nach der Grundmietzeit möglich sind:

  • Andienungsrecht des Leasinggebers: Hier hat der Leasingnehmer kein Recht den Gegenstand zu kaufen. Der Leasingnehmer ist aber verpflichtet, den Gegenstand auf Verlangen des Leasinggebers zu einem bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Preis zu erwerben.
  • Kündigungsrecht mit Abschlusszahlung: Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag nach Ablauf der Grundmietzeit, die jedoch mindestens 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen.
  • Der Leasinggeber erhält vom Leasingnehmer eine Abschlusszahlung, welche sich aus der Differenz der bisher gedeckten Kosten und den Gesamtkosten des Leasinggebers ergibt. Es werden bis zu 90 Prozent des erzielten Verkaufserlöses des Leasinggebers auf die Abschlusszahlung angerechnet. Wenn dieser anzurechnende Teil plus die Summe der bisher gezahlten Leasingraten niedriger als die Gesamtkosten des Leasinggebers ist, muss der Leasingnehmer noch eine weitere Abschlusszahlung in Höhe dieser Differenz begleichen. Ist der Verkaufserlös zuzüglich der Summe der Leasingraten des Leasinggegenstandes höher als die Gesamtkosten, erhält der Leasinggeber diesen Betrag.
  • Aufteilung des Mehrerlöses: Der Leasinggegenstand wird nach Ablauf der Grundmietzeit durch den Leasinggeber verkauft. Ist der Erlös geringer als die Summe der bezahlten Leasingraten, so muss der Leasingnehmer noch eine Abschlusszahlung, in Höhe der Differenz zwischen Summe der Leasingraten und Erlös, zahlen. Angenommen der Erlös des Leasinggegenstandes ist höher als die Summe der bezahlten Leasingraten des Leasingnehmers, wird der Mehrerlös zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aufgeteilt.

Bilanzierung von Leasingverhältnissen beim Finanzierungsleasing

Beim Finanzierungsleasing spielt das Verhältnis zwischen der Grundmietzeit (Vertragsdauer) und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eine entscheidende Rolle für die Frage, ob der Leasinggegenstand beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer aktiviert wird.

Erfolgt die Zuordnung des Leasinggegenstandes dem Leasinggeber, muss der dieser ihn bilanzieren, d. h. aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben. Genau wie beim Operating Leasing verbucht hier der Leasingnehmer hingegen die Leasingraten als Aufwendungen.

Erfolgt die Zurechnung des Leasinggegenstandes dem Leasingnehmer, muss dieser den Leasinggegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers zuzüglich weiterer Anschaffungsnebenkosten aktivieren. Eine Leasingverbindlichkeit in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellkosten des Leasinggebers wird durch den Leasingnehmer passiviert.

Außerdem muss er den Leasinggegenstand entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer planmäßig abschreiben. Es erfolgt eine Aufspaltung der Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil. Während der Vertragslaufzeit nimmt der Zins- und Kostenanteil ab, während der Tilgungsanteil zunimmt.

Der Zins- und Kostenanteil stellt einen sofort abzugsfähigen, betrieblichen Aufwand dar. Der Tilgungsanteil der Leasingverbindlichkeit dagegen wird reduziert und ist somit erfolgsneutral zu behandeln. Der Leasinggegenstand wird durch den Leasinggeber ausgebucht und aktiviert dafür eine Kaufpreisforderung in Höhe der ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, welche der passivierten Verbindlichkeit des Leasingnehmers gleichkommen.

Der Leasinggeber teilt ebenfalls die Leasingraten in einen Zins-/Kostenanteil und einen Tilgungsanteil auf. Während der Tilgungsanteil die Kaufpreisforderung verringert, sind der Zins- und Kostenanteil der Leasingrate für den Leasinggeber Erträge (Betriebseinkommen).

Finanzierungsleasing im Überblick

Finanzierungsleasing Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Finanzierungsleasing – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit dem Finanzierungsleasing festzuhalten:

  • Finanzierungsleasing unterfällt dem Mietvertrag, welcher kaufrechtliche Elemente enthält.
  • Finanzierungsleasing steht immer unter Eigentumsvorbehalt, denn der Leasinggeber ist der Eigentümer des Leasinggegenstandes.
  • Finanzierungsleasing erfolgt in zwei Vertragsvarianten: dem Vollamortisationsvertrag und Teilamortisationsvertrag.

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