Feuerschutzsteuer
Als Feuerschutzsteuer bezeichnet man eine Steuer, die auf Versicherungsprämien für Feuerversicherungen und verbundene Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen neben der Versicherungssteuer zu entrichten ist.
Die Feuerschutzsteuer ist in dem Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) geregelt. Sie ist eine Ländersteuer, daher unterliegt ihr Aufkommen nach Art. 106 II Grundgesetz (GG) den Ländern.
Die zuständige Finanzbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 10 FeuerschStG.
Was ist die Feuerschutzsteuer?
Die Feuerschutzsteuer ist eine Verbrauchsteuer und soll der Finanzierung der Feuerwehren und der Förderung des Brandschutzes dienen.
Das FeuerschStG besteht aus 15 Paragraphen. Der § 1 FeuerschStG normiert, dass sich die Feuerschutzsteuer aus den Versicherungsbeiträgen für Feuerversicherungen berechnet.
Als Bemessungsgrundlage gemäß § 3 FeuerschStG kommen Feuerversicherungen, Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen in Betracht.
Der Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen (§ 5 I FeuerschStG). Gemäß § 4 I FeuerschStG beträgt der Steuersatz 19 % für Wohngebäude- und Hausratversicherungen und im Fall von direkten Feuerversicherungen 22 % (§ 4 II FeuerschStG).
Nach § 7 FeuerschStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen, angefordert oder gezahlt worden ist.
Die Feuerschutzsteuer ist eine Anmeldesteuer nach § 8 FeuerschStG. Dies bedeutet, dass der Versicherer sie entweder auf einem dafür vorgesehenen Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens bei dem Bundeszentralamt für Steuern anzumelden hat. Gemäß § 8 II FeuerschStG ist der Anmeldemonat der Kalendermonat.
Bei einer Verspätung der Steueranmeldung kann es zu einem Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung kommen.
Feuerschutzsteuer - Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Folgende Punkte sollte man bei Feuerschutzsteuer immer bedenken:
- Feuerschutzsteuer ist eine Verbrauchsteuer
- Verwaltungsbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern
- im Feuerschutzgesetz normiert
- Anmeldesteuer (§ 8 FeuerschStG)