Energiesteuer
Die Energiesteuer besteuert den Verbrauch von Energieerzeugnissen. Energieerzeugnisse sind zum Beispiel Kraftstoffe (u.a. Diesel und Benzin) oder Heizstoffe (u.a. Heizöl und Erdgas). Das größte Steueraufkommen stellen die Kraftstoffe dar.
Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer, da sie vom Verbraucher getragen wird. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Steuer auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Hersteller erhoben. Dieser wiederum wälzt sie dann über den Warenpreis auf den Endverbraucher ab.
Gesetzlich geregelt ist die Energiesteuer im Energiesteuergesetz (EnergieStG), welches das Mineralölsteuergesetz im Jahre 2006 ersetzt hat. Zudem wird das Energiesteuergesetz durch die Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) ergänzt.
Die gesamte Steuerkompetenz liegt beim Bund. Die Ertragskompetenz hat der Bund aufgrund von Art. 106 I Nr. Grundgesetz (GG), die Verwaltungskompetenz ist durch Art. 108 I GG beim Bund angesiedelt und die Gesetzgebungskompetenz ist auf Art. 105 II GG gestützt.
Wie funktioniert die Energiesteuer? Grundsätze der Besteuerung
Besteuerungsgrundsätze
Der § 1 EnergieStG bestimmt den Steuergegenstand. Danach unterliegen alle Energieerzeugnisse der Energiesteuer. Für die Bestimmung wird auf die Kombinierte Nomenklatur, welche eine Warenbennungscodierung der EU darstellt, zurückgegriffen. Genauso wird zum Beispiel auch die Begriffsbestimmung bei der Biersteuer nach dem Biersteuergesetz vorgenommen. Besonders zu beachten ist, dass diese Warennomenklatur ständigen Wandlungen und Änderungen ausgesetzt ist.
Der Gesetzgeber hat in § 1a EnergieStG einen bestimmten Standard festgelegt. Nach § 1a Nr. 2 EnergieStG ist die Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002 (ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2002 geltenden Fassung, zugrundezulegen.
Der Steuertarif bemisst sich nach § 2 EnergieStG. Er findet immer dann Anwendung, wenn keine ermäßigten Steuersätze einschlägig sind. So gelten zum Beispiel für Erdgase und verschiedene gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2026 andere Steuersätze als die in § 2 I Nr. 7 EnergieStG genannten.
Es existieren unterschiedliche Steuerentstehungstatbestände im Energiesteuerrecht. Den Regelentstehungstatbestand stellt die Entfernung des Steuergegenstandes aus dem Steuerlager dar (§ 8 EnergieStG). Ein Steuerlager ist ein zugelassener Herstellungsbetrieb oder ein Warenlager. Der Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (§ 8 II Nr. 1 EnergieStG).
Gemäß § 9 EnergieStG unterfällt ebenfalls die Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebs dem Steuerentstehungstatbestand.
Zudem unterfallen der Energiesteuer nach § 21 EnergieStG auch Energieerzeugnisse, die eine zugelassene Kennzeichnung (Heizölkennzeichnung) besitzen und als Kraftstoff
- mitgeführt,
- bereitgehalten,
- verwendet oder
- abgegeben werden.
Gemäß § 21 II EnergieStG ist Steuerschuldner, wer die genannten Handlungen vornimmt.
Steuerbegünstigungen
In den §§ 45-60 EnergieStG sind Steuerbegünstigungen (Steuerentlastungen) aufgezählt. So gelten gemäß § 52 EnergieStG Entlastungen für den Schiff- und Luftverkehr.
Nach § 53 EnergieStG wird auch die Stromerzeugung begünstigt.
Auch der öffentliche Personennahverkehr wird nach § 56 EnergieStG begünstigt, um die Wettbewerbsposition zu verbessern.
Energiesteuer – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit der Energiesteuer im Blick zu behalten:
- Energiesteuer besteuert den Verbrauch von Energieerzeugnissen
- Energieerzeugnisse: Kraftstoffe und Heizstoffe
- Verbrauchsteuer
- Steuerkompetenzen liegen beim Bund
- größtes Steueraufkommen liegt bei Kraftstoffen
- Rechtsgrundlage: Energiesteuergesetz (EnergieStG)