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Einzelbewertung

Sowohl im Steuerrecht als auch im Handelsrecht gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, das heißt alle Vermögensgegenstände und Schulden müssen einzeln erfasst und bewertet werden.

Eine pauschale Bewertung des Betriebsvermögens ist also nicht möglich. Allerdings kann in begründeten Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden, z. B. wenn der Arbeitsaufwand für eine Einzelbewertung etwa beim Vorratsvermögen zu groß wird.

In diesen Fällen kann eine Gruppenbewertung oder Festbewertung erfolgen.

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