Betriebsfinanzamt
Das Betriebsfinanzamt ist in § 18 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) legal definiert.
Danach ist bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird.