Beizulegender Wert
Der beizulegende Wert ist als Korrekturwert bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens stets anzusetzen, wenn der am Abschlussstichtag beizulegende Wert unter den (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt, § 253 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HGB.
Ist der Vermögensgegenstand betriebsnotwendig, so ergibt sich der beizulegende Wert aus den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten, anderenfalls ist der vorsichtig geschätzte Einzelveräußerungserlös (ggf. vermindert um noch entstehende Ausgaben) anzusetzen.
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens hat eine Orientierung am Börsen- oder Marktpreis zu erfolgen. Bei benötigten Vermögensgegenständen ist der Preis auf dem Beschaffungsmarkt entscheidend, bei zum Verkauf bestimmten oder nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen der Verkaufspreis.