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Angehörige

Angehörige nach § 15 AO sind:

  • der Verlobte,
  • der Ehegatte oder Lebenspartner,
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister,
  • Kinder der Geschwister,
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Geschwister der Eltern,
  • Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

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Steuerlexikon