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Aktivierungsverbot

Ein Vermögensgegenstand, beispielsweise ein Kfz oder Bankguthaben, wird aktiviert, indem er im Jahresabschluss auf der Aktivseite ausgewiesen wird.

Bei dieser Aktivierung sind handelsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten. Diese sehen für einige Vermögensgegenstände eine Pflicht zur Aktivierung vor, für andere hingegen ein Verbot der Aktivierung. Für einige Vermögensgegenstände besteht auch ein Wahlrecht zur Aktivierung.

Ein Aktivierungsverbot bedeutet, dass das Wirtschaftsgut nicht als Aktivposten in der Bilanz ausgewiesen werden darf. Das Wirtschaftsgut erhöht also nicht das bilanzielle Vermögen des Unternehmens, selbst wenn in wirtschaftlicher Hinsicht das Unternehmensvermögen steigert.

Wann greift ein Aktivierungsverbot?

Sofern ein Wirtschaftsgut abstrakt und konkret bilanzierbar ist, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob ein Aktivierungsverbot für dieses Wirtschaftsgut besteht. Diese Verbote finden sich im Handelsgesetzbuch. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gelten die handelsrechtlichen Aktivierungsverbote auch für die Steuerbilanz.

Ein Aktivierungsverbot besteht nach § 248 HGB für Aufwendungen zur Gründung eines Unternehmens, Aufwendungen zur Beschaffung von Eigenkapital, Versicherungsabschlusskosten sowie für einen selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert. Diese Aufwendungen werden als Aufwendungen behandelt, die das handels- und steuerrechtliche Jahresergebnis der Geschäftsperiode, in der sie anfallen, mindern.

Praktisches Beispiel für das Aktivierungsverbot

A möchte sich selbständig machen und ein eigenes Unternehmen gründen. Hierzu muss A einige Ausgaben tätigen, zum Beispiel für den Notar, für den Eintrag im Handelsregister usw. Diese Kosten darf A nicht aktivieren, weil es sich um Aufwendungen zur Gründung eines Unternehmens handelt, für die ein Aktivierungsverbot greift.

Nach einigen Jahren selbständiger Tätigkeit hat sich A einen treuen Kundenstamm aufgebaut. Die Kundenliste darf A jedoch nicht aktivieren, da sie einen selbst geschaffenen Firmenwert darstellt, für den ebenfalls ein Aktivierungsverbot besteht.

Wiederum einige Jahre später möchte A sich zur Ruhe setzen. A verkauft also das selbst gegründete Unternehmen. Der Erwerber ist bereit, für A‘s Kundenliste einen Aufschlag auf den Kaufpreis zu zahlen. Nun darf dieser Betrag aktiviert werden, da es sich für den Erwerber nicht um einen selbst geschaffenen Firmenwert handelt, sondern er den Wert der Kundenliste durch seine Bereitschaft, dafür einen höheren Kaufpreis zu zahlen, konkretisiert hat.

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