Abzugsverfahren
Das Abzugsverfahren im deutschen Umsatzsteuerrecht sollte bis zum 31.12.2001 den Steueranspruch des deutschen Staates gegenüber ausländischen Unternehmen sicherstellen. Es wurde aufgrund starker Kritik, insbesondere aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bedenken, zum 01.01.2002 durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) ersetzt.
Durch das Abzugsverfahren wurden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, für bestimmte Leistungen, die sie empfingen, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Diese Regelungen des Abzugsverfahrens galten insbesondere für Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer.
Was ist das Abzugsverfahren?
Für bestimmte Umsätze mussten die empfangenden Unternehmer oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Auch für Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (z.B. Ärzte), galt dieses Abzugsverfahren. Dabei war irrelevant, ob die Leistungsempfänger im Inland ansässig waren. Ebenfalls unerheblich war, ob der Unternehmer die Leistungen für sein Unternehmen erworben hat.
Funktionsweise des Abzugsverfahrens
Durch das Abzugsverfahren wurde der Empfänger einer Leistung zum Haftungsschuldner; neben dem leistenden Unternehmer, der ohnehin Steuerschuldner war.
Rechtlich blieb zwar weiterhin der leistende Unternehmer der Schuldner der Steuer, der Leistungsempfänger hatte jedoch für die Zahlung der Umsatzsteuerschuld zu sorgen.
Das Abzugsverfahren galt für:
- Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer,
- Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens,
- Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren.
Grundsätzlich hatte der Leistungsempfänger die Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzuführen, in dem das Entgelt für die erhaltene Leistung ganz oder teilweise gezahlt worden ist. In bestimmten Fällen wurde es zugelassen, diese erst in der Jahreserklärung anzugeben.
Über die Durchführung des Abzugsverfahrens muss der Empfänger einer Leistung dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung ausstellen. Der Leistungsempfänger hatte außerdem Aufzeichnungspflichten zur Feststellung der Höhe der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren zu erfüllen.
Praktisches Beispiel für das Abzugsverfahren
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer lässt von einem im Ausland ansässigen Unternehmen neue Böden verlegen. Die neuen Bodenbeläge beschafft das leistende ausländische Unternehmen selbst (Werklieferung). Der deutsche Unternehmer hat nach Begleichen der Rechnung für die Zahlung der Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt zu sorgen.