Haftung nach Steuerrecht
Ein Haftungsanspruch des Finanzamtes kann sich ergeben aus Gesetz (§ 191 AO) oder aus Vertrag nach § 48 Abs. 2 AO.
Der § 69 AO normiert die Haftung für den Vertreter. In Betracht kommen nur Haftungsschuldner, welche in den §§ 34, 35 AO festgelegt sind.
Gemäß § 71 AO haftet der Steuerhinterzieher. Haftungsschuldner ist dabei nicht der Steuerschuldner selbst, sondern eine dritte Person. So zum Beispiel der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) einer vollendeten Steuerhinterziehung.
Eine Haftung bei der Organschaft sieht der § 73 AO vor. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei immer ein wirksames Organschaftsverhältnis.
Der § 74 AO sieht eine Haftung des Eigentümers vor und der § 75 AO die Haftung bei Betriebsübernahme.