Feststellung
Die Feststellung ist die Billigung des (geprüften) Jahresabschlusses, durch den dieser rechtlich wirksam gemacht wird.
Bei der Aktiengesellschaft erfolgt sie entweder durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 172 AktG) oder durch die Hauptversammlung (§ 173 AktG), sofern Vorstand und Aufsichtsrat sie ihr überlassen haben.
Bei der GmbH obliegt sie den Gesellschaftern (§ 46 GmbHG) und bei einem Unternehmen eines Einzelkaufmanns dem Inhaber (§ 4 Abs. 3 PublG).