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Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland

Deutschland hat derzeit ungefähr 100 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Bei einem DBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag.

Völkerrechtliche Verträge werden gemäß Art. 59 II Grundgesetz Teil des Bundesrechts. Wirksamkeit erlangen völkerrechtliche Verträge erst durch ein Zustimmungsgesetz. Die OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat zur Vereinfachung und als Grundlage ein Musterabkommen (OECD-MA) entworfen, welches den Ländern als Vorlage für Vertragsverhandlungen dienen soll.

Aufbau des OECD-Musterabkommens für die Doppelbesteuerungsabkommen

Der Aufbau des OECD-Musterabkommens für die Doppelbesteuerungsabkommen gliedert sich in unterschiedliche Abschnitte. Dazu gehören unter anderem der Geltungsbereich des Abkommens, die Begriffsbestimmung, die Besteuerung des Einkommens und Vermögens sowie die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Unter den Abschnitt der Begriffsbestimmung wird zum Beispiel im OECD-Musterabkommen der Begriff der Betriebsstätte konkretisiert. Der Begriff ist zentral, da an ihn bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind.

OECD-Musterabkommen - Begriffsbestimmung zur Betriebsstätte

Der § 12 Abgabenordnung (AO) definiert die Betriebsstätte für das nationale (deutsche) Steuerrecht:

„Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    1. die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.“

Der Art. 5 OECD-MA definiert eine Betriebsstätte wie folgt:

„(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. einen Ort der Leitung,
  2. eine Zweigniederlassung,
  3. eine Geschäftsstelle,
  4. eine Fabrikationsstätte,
  5. eine Werkstätte und
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.“

So sind beispielsweise Lager keine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 OECD-MA. In § 12 AO ist ein Lager hingegen als Betriebsstätte anzusehen. Dieser Vergleich zeigt, wie wichtig die jeweils anzuwendende Begriffsdefinition der Betriebsstätte ist.

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