Historischer Überblick über das Steuerstrafrecht
Das heutige Zoll- und Steuerstrafrecht existiert erst seit 1939. Zuvor waren beide Bereiche unterschiedlich normiert.
Im Jahre 1867 wurde für das Deutsche Reich das Zollstrafrecht eingeführt. Das Steuerstrafrecht wurde erst durch die Reichsabgabenordnung (RAO) 1919 im Zuge der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform einheitlich geregelt.
Bis dahin war das Steuerrecht und mit ihm das Steuerstrafrecht in Einzelsteuergesetzen der Länder aufgeteilt. Der § 359 RAO regelte den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Die strafbefreiende Selbstanzeige war in § 375 RAO normiert. Sowohl im Zollstraf- als auch im Steuerstrafrecht galten die sogenannten Multiplarstrafen. Die Höhe der Geldstrafe errechnete sich aus der Multiplikation eines festen Faktors des Steuerbetrages, welcher hinterzogen wurde.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung von 1939 wurden das Steuer- und Zollstrafrecht zusammengefasst und das Multiplarstrafensystem wurde abgeschafft. Das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung (2. AOStrafÄndG 1968) trennte zum ersten Mal die Steuerstraftaten von den Steuerordnungswidrigkeiten.
Mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO) von 1977 fand eine umfassende Reformierung der RAO 1939 statt. Die §§ 369-412 AO regeln nun das Steuerstrafrecht.
2011 wurden durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz weitreichende Änderungen der Selbstanzeigenormen (§§ 371, 398a AO) vorgenommen.